A. Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die wir mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen schließen, unterliegen den nachstehenden Bedingungen.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; abweichende oder uns ungünstige ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.
Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder –Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Auftraggeber.
Änderungen der Bedingungen werden bei Dauerschuldverhältnissen dem Auftraggeber jeweils schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.
„Ware“ im Sinne dieses Vertrages sind alle vertragsgemäß dem Auftraggeber zu überlassenden Gegenständen einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z. B. durch elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt werden.
B. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Annahmen, Nachtragsangebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote des Auftraggebers sind angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.
An allen dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen, wenn die Geheimhaltung nicht sichergestellt ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, unser Angebot sorgfältig auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Das gilt insbesondere für Projektangebote, in denen wir als solche bezeichnete Annahmen getroffen haben, die wir unserer Kalkulation und Leistungsbeschreibung zugrunde gelegt haben. Treffen derartige Annahmen nicht zu, wird uns der Auftraggeber davon unterrichten, damit wir das Angebot korrigieren können.
Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
Wird im Auftrag des Auftraggebers ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind die Kosten entsprechend Zeitaufwand vom Auftraggeber zu erstatten.
Der Auftraggeber erhält von dem Auftragnehmer das jeweilige Angebot ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch (Eigengebrauch). Der Inhalt des Angebots darf, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nur im gegenseitigen Einvernehmen von dem Auftraggeber ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zu einem solchen Zweck dürfen die Angebote von dem Auftraggeber auch nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Informationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Die Angebote stehen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, nur dem jeweiligen Auftraggeber zu dessen freier Verfügung. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber das erstellte Angebot vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat (z.B. rechtswidrig und/oder falsch, mit ihm Werbung betreibt oder es Mitbewerbern des Auftragnehmers zur Erstellung von Konkurrenzangeboten zugänglich macht).
Steht fest, dass aus dem Unternehmensbereich des Auftraggebers das Angebot des Auftragnehmers vertragswidrig an Dritte weitergegeben wurde, braucht der Auftragnehmer für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht nachzuweisen, wie die unberechtigte Weitergabe erfolgte. Bei Zuwiderhandlung gegen den vereinbarten Eigengebrauch ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer für den Fall, dass keine vertragliche Beziehung hinsichtlich des erstellten Angebots zwischen den Parteien zustande kommt, die Kosten für die Erstellung des Angebots zu erstatten. Verlangt der Auftragnehmer die Kosten für die Erstellung des Angebots ersetzt, so betragen diese 5 % des Angebotspreises. Die Kosten für die Erstellung des Angebots sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber geringere Kosten nachweist.
C. Beschaffenheit der Waren oder Leistungen
Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, soweit sie Vertragsbestandteil geworden sind. Öffentliche Äußerungen eines dritten Herstellers oder seines Gehilfen gehören nur zur Beschaffenheit der Ware, wenn sie im Vertrag vereinbart sind oder wir sie uns ausdrücklich und schriftlich in öffentlichen Äußerungen zu eigen gemacht haben.
Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.
Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Auftraggebers erstellt oder verändert, so sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Auftraggeber stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Auftraggeber verwendete, von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.
Werden Dienstleistungen nach ausdrücklicher Anweisung des Auftraggebers durchgeführt, ohne dass wir vorher beratend tätig geworden sind, so sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, den Arbeitsauftrag auf Plausibilität und mögliche Konsequenzen im Arbeitsablauf des Auftraggebers zu prüfen. Dem Auftraggeber stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Auftraggeber verwendete, von Dritten gelieferte Hard- oder Software oder von Dritten erbrachte Dienstleistungen zurückzuführen sind.
D. Ergänzende Bestimmungen zur Beschaffenheit von Software
Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Auftraggebers hergestellt worden ist. Lieferverträge über Software sind daher Kaufverträge. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
Ist Software zu liefern, so sind wir verpflichtet, den Objektcode auf einem Datenträger zu übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.
Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Auftraggeber dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind.
Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen wird von uns weder geschuldet noch geprüft, sondern ist Sache des Kunden.
Während Testbetrieben und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.
Für bereits in Betrieb genommene Software gilt ein Rückgaberecht als ausgeschlossen.
E. Nutzungsrechte
Ist Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Auftraggeber geschlossen. Wir sind nur Vermittler. Dem Auftraggeber werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung, auch schon vor Vertragsschluss, zur Verfügung gestellt.
Soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen gemäß vorstehender Ziffer etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.
Der Auftraggeber erhält eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.
Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu verhindern. Auch Zweigniederlassungen, mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers sind Dritte.
Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Lizenznehmer nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen.
Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
Soweit die nach Ziff. 1 maßgeblichen Lizenzbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, ist die Weiterveräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Verleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung ist in den gesetzlichen Grenzen und nur unter folgenden zusätzlichen Bedingungen zulässig:
– die Original-Datenträger werden an den Erwerber oder Nutzer übergeben,
– Name und Anschrift des Erwerbers oder Nutzers wurden uns von dem Kunden schriftlich mitgeteilt,
– er Erwerber hat sich mit unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, deren Standardsoftware in der Software enthalten ist, einverstanden erklärt und
– der Kunde hat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern, einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder vernichtet, dass ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und uns dies auf Verlangen nachgewiesen.
Bei schuldhaftem Verstoß des Auftraggebers gegen die vorstehenden Bestimmungen sind wir unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe von EUR 20.000,– für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verlangen.
F. Preise, Vergütung
Alle Preise gelten in EURO ab Haus zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer inklusive Originalverpackung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Listenpreise, hilfsweise unsere üblichen Preise.
Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen bzw. bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 6 Wochen andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den Personaleinsatz (Lohn- und Lohnnebenkosten) eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben.
Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, in dem wir Werkunternehmer sind und kündigt der Auftraggeber nach § 649 BGB bevor wir mit der Leistungsausführung begonnen haben, so steht uns eine pauschale Vergütung in Höhe von 5% der vereinbarten Gesamtvergütung zu. Wir sind berechtigt, eine höhere, angemessene Vergütung geltend zu machen.
Planungs- und Konzeptionierungsarbeiten werden gem. Honorarberechnung nach HOAI 2013 Teil 4 – technische Ausrüstung §56 (Honorarzone II, Dreiviertel-Satz) abgerechnet, sofern nicht ein abweichender Berechnungssatz vereinbart wird für analoge Leistungen.
Stellen wir nach Vertragsschluss fest, dass Annahmen nicht zutreffen, die Vertragsbestandteil geworden sind (siehe B Abs. 2), so ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaigen Mehraufwand nach den vereinbarten, hilfsweise unseren üblichen Sätzen zu vergüten, wenn wir kein Nachtragsangebot unterbreiten.
G. Zahlungsbedingungen, Vorleistungspflicht
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Verfügbarkeit für uns. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln gilt erst nach Einlösung in Höhe des eingelösten Betrages abzgl. aller Spesen als Zahlung. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.
Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Auftraggebers auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.
H. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung, Teilleistung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.
Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354 a HGB.
Teillieferungen und Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.
I. Lieferung, Gefahrübergang
Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versandart.
Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über, auch wenn wir die Versendung selbst durchführen.
Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers durch eine Transportversicherung abdecken.
J. Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse, Annahmeverzug
Da wir Hardware und Standardsoftware bei Lieferanten beziehen, steht unsere Lieferpflicht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.
Von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (s. Ziff. 1), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten des Auftraggebers. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.
Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange die Parteien über eine Änderung der Leistung verhandeln oder wir ein Nachtragsangebot unterbreiten, nachdem sich Annahmen in unserem Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
Nimmt der Auftraggeber Ware nicht fristgemäß ab, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir 10 % des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
K. Anspruchsgefährdung
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftraggeber auch bei sonst fehlender Vorleistungspflicht zur Vorleistung verpflichtet, wenn unsere vertragliche Pflicht in einer Werkleistung, Dienstleistung oder Lieferung einer für den Auftraggeber zu beschaffenden, nicht jederzeit anderweitig absetzbaren (gängigen) Ware besteht.
Im Übrigen gilt § 321 BGB mit der Maßgabe, dass wir auch bei Gefährdung anderer Ansprüche aus dem gleichen rechtlichen Verhältnis im Sinne von § 273 BGB unsere Leistung verweigern können.
Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn der Auftraggeber sich mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug befindet. Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Auftraggeber mit einer Leistung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten.
L. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an uns geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Bestimmung über Anspruchsgefährdung (§ 321 BGB) eintreten. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen an uns verpflichtet.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
M. Haftungsbegrenzung: Schadensersatzansprüche, Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Haftungsbegrenzung dem Grunde nach Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Pflichtverletzungen oder wenn die fällige Leistung von uns nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, wegen Verzugs oder bei Mängeln sowie aus außervertraglicher Haftung stehen dem Auftraggeber nur zu für
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
– sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder sonstige Schäden, die auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen, sofern die vertragswesentlichen Pflichten mindestens fahrlässig von uns verletzt oder durch mindestens fahrlässiges Verhalten eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verletzt wurden,
– Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) fallen.
Haftungsbegrenzung der Höhe nach
Soweit unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit und unsere Haftung für grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, nicht gemäß Ziff. 1 ausgeschlossen ist, haften wir nur für den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses.
Für Datenverlust oder –beschädigung haften wir nur in Höhe der Kosten der Wiederherstellung bei Vorhandensein ordnungsgemäßer Sicherungskopien. Dies gilt nicht bei mindestens grob fahrlässigem Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder wenn wir vertraglich die Sicherung der betroffenen Datenbestände übernommen haben. Bei vertraglicher Übernahme der Sicherung haften wir nur gemäß vorstehender Ziffern.
Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten
Die vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten auch für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Auftraggeber zustande, so gelten Schadensersatzansprüche des Auftraggebers als erlassen, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bei bestehendem Vertrag begründet wären.
Ansprüche aus übergegangenem Recht
Die vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten auch für Ansprüche, die der Auftraggeber aus übergegangenem Recht geltend macht. Auf ausländisches Recht kann sich der Auftraggeber nur berufen, soweit der Anspruch auch bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen und dieser allgemeinen Vertragsbedingungen begründet wäre.
Produkthaftungsgesetz, Unvermögen, Unmöglichkeit
Die vorstehenden Ziffern 1. und 2. gelten nicht für Ansprüche gemäß §§1, 4 ProdHaftG (Ersatzpflicht des Herstellers) sowie bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter
Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
N. Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängel)
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
Rechte des Auftraggebers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB).
Sachmängel bei gebrauchten Sachen
Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Auftraggebers wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) oder wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben (§ 444 BGB).
Nacherfüllung
Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Auftraggebers auf Schadensersatz bleibt unberührt. Unsere Pflicht, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache; das Recht des Auftraggebers, Ersatz der Aufwendungen beim Rückgriff zu verlangen (§ 478 Abs. 2 BGB) bleibt hiervon unberührt.
Nacherfüllung
Wir sind berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Auftraggebers auf Schadensersatz bleibt unberührt. Unsere Pflicht, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache; das Recht des Auftraggebers, Ersatz der Aufwendungen beim Rückgriff zu verlangen (§ 478 Abs. 2 BGB) bleibt hiervon unberührt
Das Vorstehende gilt auch, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Kunden angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch unsere Leistung verursacht worden.
Eingriffe des Auftraggebers
Im Falle von Eingriffen des Auftraggebers in die Ware, insbesondere in den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Auftraggeber keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der Auftraggeber uns nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.
Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit nicht durch diese Bedingungen ausgeschlossen:
Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Alle übrigen Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres.
Das Gleiche gilt für Ansprüche wegen Rechtsmängeln mit folgender Ausnahme: Ansprüche wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann verjähren innerhalb von 5 Jahren.
O. Mitwirkung des Auftraggebers bei Mängeln
Für eine etwaige Nachbesserung hat uns der Auftraggeber die zur Fehlerdiagnose und –beseitigung nötigen Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen und uns bei Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Auftraggebers einzustellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, an Hard- oder Software festgestellte Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar anzuzeigen.
Nimmt uns der Auftraggeber auf Nacherfüllung in Anspruch, und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels), so hat uns der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn er hat er unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten.
Bei Ausfall des Systems durch einen von uns zu vertretenden Fehler stellen wir die Daten in dem vor dem Ausfall vom Auftraggebers zuletzt durchgeführten Stand der Datensicherung wieder her. Die entsprechenden Daten stellt der Auftraggeber in maschinenlesbarer Form zur Verfügung.
Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, so hat er uns hierüber unverzüglich zu informieren.
P. Teilleistung
Haben wir von einem dritten Hersteller von Standardsoftware oder Hardware selbst nur eine Teilleistung erhalten, fehlt das Interesse des Auftraggebers an der Teilleistung nicht, wenn wir eine dem Auftraggeber zumutbare Nacherfüllung mit unseren eigenen Mitteln erbringen. Bei Dokumentationen können wir eine Nacherfüllung auch durch Hotline-Service erbringen.
Q. Rückgaberecht
Dem Auftraggeber steht ein vertragliches Rückgaberecht grundsätzlich nicht zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir ihm ein Rückgaberecht ausdrücklich und schriftlich eingeräumt haben. Ein Anspruch auf Einräumung eines Rückgaberechts besteht in keinem Fall. Warenrücksendungen ohne vorherige Vereinbarung eines Rückgaberechts werden ausnahmslos abgelehnt.
Wird dem Auftraggeber ein Rückgaberecht eingeräumt, so gilt dieses nur für bereits bezahlte Ware.
Ausgenommen von jedem Rückgaberecht ist individuell hergestellte, konfigurierte, angepasste, bearbeitete, Aktions-, Ausverkaufs-, als solche bezeichnete auslaufende, ausgelaufene oder sonstige vom aktuellen Serienstandard abweichende Ware.
Das Rückgaberecht erlischt spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Ware und kann wirksam nur ausgeübt werden durch fristgerechte Rücksendung, maßgeblich ist das Eintreffen der Ware bei uns,
– bei Software: original verpackt und ungeöffnet, einschließlich Datenträger und Dokumentation;
– bei Hardware: der gelieferten Geräte, einschließlich Zubehör, Dokumentationen und vollständiger Originalverpackung in unverändertem, insbesondere unbeschädigtem, Neuzustand.
– Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Dieser wird in seinem eigenen Interesse den sichersten Transportweg wählen und für eine ausreichende Versicherung sorgen. Teilrückgaben von Lieferungen bedürfen gesonderter Vereinbarung.
R. Hard- und Softwarepflege
Für die Pflege von Hard- oder Software bedarf es eines gesonderten Vertrages. Es gelten hierfür unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Pflegeleistungen. Grundsätzlich führen wir Hard- und Softwarepflege im Rahmen von Dienstverträgen aus. Wird das Ergebnis im Rahmen eines Werkvertrages geschuldet, ist dieses Ergebnis mittels Pflichten- und Lastenheft von den Vertragsparteien auszuarbeiten oder einem gleichwertigen Vertragswerk schriftlich festzuhalten.
S. Tätigkeit von Mitarbeitern beim Auftraggeber
Werden Leistungen unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beim Auftraggeber erbracht, so sorgt dieser auf eigene Kosten für geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung, soweit wir dies nicht übernommen haben.
Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten durch geeignete organisatorische und räumliche Maßnahmen sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert werden.
Gegenüber unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen steht dem Auftraggeber kein Weisungsrecht zu. Das Weisungsrecht des Auftraggebers im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen kann nur gegenüber einem unserer gesetzlichen Vertreter oder einer hierfür als vertretungsberechtigt benannten Person ausgeübt werden.
T. Abnahmen
Ist nach Vertrag oder Gesetz eine Abnahme erforderlich, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Auf unseren Wunsch hin, sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
Eine Teil- oder Endabnahme gilt spätestens als erklärt, wenn der Auftraggeber nach Ablieferung der Leistung und angemessener Prüfungsfrist nicht innerhalb einer von uns schriftlich gesetzten weiteren Frist die Abnahme unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert (Abnahmefiktion).
Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, so sind wir berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im Übrigen dem Auftraggeber zu berechnen.
U. Export
Für die Beachtung von Exportvorschriften ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, Ware an Orte zu versenden, für die Exportbeschränkungen gelten. Der Auftraggeber wird andernfalls nach unserer Wahl die Ware an unserem Versendeort abholen oder eine Ersatzadresse benennen.
V. Geheimhaltung
Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei sowie alle nicht offenkundigen Informationen über die andere Partei geheim zu halten.
W. Verjährungshemmung bei Verhandlungen
Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet 3 Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.
X. Erfüllungsort, Rechtswahl, Vertragssprache, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.
Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
Die Vertragssprache ist deutsch.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Auftraggeber an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber allen anderen Auftraggebern wird unser Sitz als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für den Fall vereinbart, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen. Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.